Wer haftet für die Beerdigungskosten? |
Von der zivilrechtlichen Pflicht, die Beerdigungskosten zu tragen, ist die sogenannte öffentlich-rechtliche Pflicht der Bestattung und die Verpflichtung, die Kosten dafür zu tragen, zu unterscheiden. Denn erfolgt keine Bestattung, geht von dem Verstorbenen eine Gesundheitsgefährdung aus, so dass hier die jeweiligen Länder Gesetze erlassen haben, wonach die nächsten Verwandten die Kosten der Bestattung zu übernehmen haben. In Nordrhein-Westfalen sind das in nachstehender Rangfolge: der Ehegatte oder Lebenspartner, die volljährigen Kinder, die Eltern, die volljährigen Geschwister, die Großeltern und die volljährigen Enkelkinder; jeweils des Erblassers. Lebt also noch ein Elternteil, hat dieser als Ehegatte die Bestattungskosten zu tragen. Das gleiche gilt für Lebenspartner. Sind beide Elternteile verstorben, haften die volljährigen Kinder des Erblassers als Gesamtschuldner. Das hat zur Folge, dass Kinder grundsätzlich auch dann für die Bestattungskosten haften, wenn sie das Erbe ausschlagen. Ist nun das Kind selber vermögenslos, können die Kosten vom Sozialamt übernommen werden. Hierbei ist aber zu beachten, das Geschwister anteilsmäßig haften und sich vermögenslose Geschwister unverzüglich um Ausgleichsansprüche gegen ihre Geschwister bemühen müssen. Denn das Sozialamt übernimmt nur die Kosten für das vermögenslose Kind. Geschwister sind insofern Gesamtschuldner, so dass das Sozialamt sich sogar wegen des ihm unbekannten Geschwisterteils an das vermögenlose Kind halten kann, wenn ihm kein anderes Kind bekannt ist und das vermögenslose Kind sich nicht um einen Ausgleich der Kosten bei den Geschwistern bemüht hat. Denn das vermögenslose Kind hat auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sonstiger ausgleichspflichtiger Angehöriger offenzulegen. Dazu ist das Kind auch verpflichtet, wenn kein Kontakt mehr besteht oder die Parteien zerstritten sind. Dann muss das Kind das mit haftende Geschwisterteil gegebenenfalls verklagen. Zumindest muss das Kind sich bemühen, Kontakt mit dem Geschwisterteil aufzunehmen und versuchen, sich mit ihm zu verständigen.
© Rechtsanwältin Delia Jurgeleit |