Pflichtteil: Umfangreiche Auskunftspflicht des Erben |
Das bedeutet, wenn das Erbe z.B. eine Immobilie ist, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht in das Grundbuch mit eingetragen wird; er kann aber seinen Pflichtteilsanspruch in Geld verlangen. Damit er weiß, wie hoch sein Anspruch ist, sind die Erben zu einer umfangreichen Auskunftspflicht verpflichtet. Diese Auskunftspflicht ist, falls sie nicht vollständig oder richtig erteilt wird, ggf. durch ein notarielles Verzeichnis zu erfüllen. Erst wenn die Höhe des Aktiv- und Passiv-Nachlasses belegt ist, kann der Pflichtteil verlangt werden.
|