Der Testamentsvollstrecker |
eine Person, die nicht das gesamte Vermögen erben soll, aber z.B. einen bestimmten Gegenstand oder einen bestimmten Geldbetrag erhalten soll. Hier wird der Erbe von niemandem kontrolliert, so dass die Möglichkeit besteht, dass der Wille des Erblassers nicht durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn z.B. der Erblasser in seinem Testament auch gleichzeitig die Grabpflege regelt. Hier fehlt es auch an einem Kontrolleur. Ebenso ist ein Testamentsvollstrecker sinnvoll, wenn Minderjährige erben sollen. Denn hier sind die Kinder minderjährig und die Eltern, deren gesetzliche Vertreter, die mehr oder weniger frei über das geerbte Vermögen der Kinder bestimmen können und dies zu ihrem eigenen Nutzen verwenden können. Hauptanwendungsfall ist jedoch Streit unter den Miterben zu vermeiden. Sind mehrere Kinder vorhanden und sollen alle mehr oder weniger gleich erben, kann es trotzdem zum Streit kommen, insbesondere wenn eine Immobilie vorhanden ist und z. B. ein Erbe die Immobilie übernehmen will. Oder wenn bereits zu Lebzeiten Immobilien von unterschiedlichem Wert übertragen worden sind. In all diesen Fällen soll der Testamentsvollstrecker die letztwillige Verfügung des Erblassers zur Ausführung bringen und die Auseinandersetzung des Nachlasses vorantreiben. Möglicherweise macht es sogar auch Sinn, dass der Testamentsvollstrecker für eine bestimmte Zeit den Nachlass verwaltet. Z.B. in einem Fall des Behindertentestamentes. Hier soll sichergestellt werden, dass das behinderte Kind von dem Erbe partizipiert und kein Betreuer den Nachlass verwaltet. Dennoch schrecken viele Erblasser vor der Ernennung eines Testamentsvollstreckers zurück. Zum einen kennen sie die Aufgaben oder die Möglichkeiten nicht genau. Zum anderen scheuen sie die Kosten. Zu den Kosten ist aber zu sagen, dass diese ab einem Nachlasswert von 100.000 € niedriger als z.B. eine Maklercourtage ist, die dieser z.B. bei einem Hausverkauf erhält. Darüber hinaus kann ein Rechtsstreit bei weitem mehr Kosten verursachen als die Testamentsvollstreckerkosten.
Als Testamentsvollstrecker kann man jede volljährige Person bestimmen, die einem geeignet erscheint. Miterben, Erben oder im Testament Bedachte scheiden zwar nicht aus Rechtsgründen als Testamentsvollstrecker aus. Aber man sollte sich vor Augen führen, dass hier möglicherweise Interessenskonflikte entstehen können und das Ziel der Testamentsvollstreckung, die Streitvermeidung, nicht erreicht wird. Daher sind gute Freunde oder im Testament nicht Bedachte besser geeignet. Häufig bietet sich auch der Steuerberater, insbesondere wenn er eine Zusatzidentifikation zu eine zertifizierten Testamentsvollstrecker hat, an. Ebenso wie der Anwalt, zu dem man ein Vertrauensverhältnis aufgebaut hat. Hingegeben scheidet der Notar, der das Testament beurkundet hat, i.d.R. als Testamentsvollstrecker aus. |