Erbeinsetzung des Pflegenden |
Die Erblasser, Ehefrau und Ehemann, haben ein gemeinsames handschriftliches Ehegattentestament errichtet. Zunächst haben sie bestimmt, dass sie sich gegenseitig als Erben des Verstorbenen einsetzen. Nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten soll derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten „begleitet und gepflegt hat“ der Alleinerbe sein. Das OLG Köln hatte zu entscheiden, ob diese letzte Bestimmung wirksam ist. Probleme ergeben sich, da das Gesetz vorsieht, dass der Erbe hinreichend bestimmt und eindeutig eingesetzt wird. Da kein Name genannt wurde, könnte die Erbeinsetzung zu unbestimmt und damit unwirksam sein. Erforderlich ist, dass der Erblasser zumindest eindeutig bestimmbar ist. Dafür ist zwar nicht erforderlich, dass man ihn namentlich nennt, erforderlich ist aber, dass der Erbe anhand des Inhalts der Verfügung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen zuverlässig festgestellt werden kann. Hier war weder geregelt, was unter „pflegen“ noch unter „begleiten“ zu verstehen ist. So hätten die Erblasser sowohl die Art der Pflegeleistungen als auch deren Umfang hinreichend bestimmen müssen. Es war z. B. unklar, ob eine Einstufung in eine Pflegestufe (bzw. seit 01.01.2017 in einen Pflegegrad) oder zumindest Pflegeleistungen im Sinne des Sozialgesetzes gemeint waren oder ob auch sonstige geringfügige Pflegeleistungen ausreichen. Auch der Umfang der Pflegeleistungen, die sich die Erblasser vorgestellt haben, wurde nicht ersichtlich. Nicht sichtbar war auch, über welchen Zeitraum die Pflegeleistungen erbracht werden sollten, um von einer Erbeinsetzung ausgehen zu können. Es bleibt unklar, ob Pflegeleistungen über Tage, Wochen, Monate oder Jahre erforderlich sein sollten. Damit ist der Begriff des „Pflegens“ zu unklar im Testament erfasst. Das gleiche gilt auch für den Begriff des „Begleitens“. Das Gericht hat somit entschieden, dass dieser Passus unwirksam ist und damit kein wirksamer Schlusserbe eingesetzt wurde.
Diese Entscheidung zeigt wieder einmal, dass man sich gerade in der heutigen Zeit ausführlich Gedanken über die Pflege machen sollte. Ein an sich richtiger Gedanke, dass derjenige das Vermögen erhält, der pflegt, muss rechtlich in die richtige Form gebracht werden, damit der Pflegende abgesichert ist. Ist das nicht der Fall, geht er - wieder einmal - leer aus. © Rechtsanwältin Delia Jurgeleit |